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3. Mitgliedschaft

(3.1)
Mitglied des Vereins können alle Interessenten an den Zielen des Vereins werden, die das:
(3.2)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag wird innerhalb von 4 Wochen durch den Vorstand entschieden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hier gegen Berufung zur Mitglieder-versammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(3.3)
Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Tod
(b) durch Austritt
(c) durch Ausschluss
 
zu 3.3 b) Der Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und hat schriftlich mit Angabe der Gründe zu erfolgen.
zu 3.3 c) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt, oder gegen die Satzung verstoßen hat bzw. mindestens 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang die Berufung vor der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann er auch gerichtlich nicht mehr eingeklagt werden. Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses erlöschen alle Ansprüche, ausgenommen des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat das ausgeschiedene Mitglied alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich zurückzugeben.