6. Beiträge und Finanzen
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung im Rahmen der Beitragsordnung entscheidet.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ist eine Bringschuld des Mitglieds.
- Der Verein ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag per SEPA‐Basis‐Lastschrift zu erheben, wenn das Mitglied eine monatliche Beitragszahlung wählt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten, falls keine SEPA Lastschrift‐Mandatsvollmacht (SEPA‐Basis Lastschriftvollmacht) vorliegt. Ansonsten wird der jeweils fällige Beitrag im SEPA‐Lastschriftverfahren jeweils zum 15. eines Monats eingezogen. Der Monatsbetrag beträgt ein Zwölftel des Jahresbeitrags. Die Mandatsreferenz‐Nummer der einzelnen Mitglieder ist gleichzeitig die Mitglieds‐Nummer. Der Verein hat die Gläubiger‐ Identifikationsnummer DE26ZZZ00002614912 von der Deutschen Bundesbank erhalten.
- Für das Lastschriftverfahren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute im SEPA‐Verfahren.
- Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.
- Die Beitragspflicht neuer Mitglieder beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Entscheidung des Vorstands über den Aufnahmeantrag folgt. Die Aufnahmegebühr wird mit der 1. Beitragszahlung fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Alle weiteren finanziellen Regelungen zu Beiträgen und Finanzen werden in einer gesonderten Finanz- und Beitragsordnung geregelt. Änderungen unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.